FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2010
1 K 1955/08
Normen:
KStG §§ 8 Abs. 1, 26 Abs. 4 u. 5; DBABR Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, 10;

Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 1955/08

DRsp Nr. 2011/2647

Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft

1. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c des DBA Brasilien werden Dividenden, die unter Artikel 10 des DBA Brasilien fallen und an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer ausgenommen. 2. Die Fiktion des § 26 Abs. 5 KStG erstreckt sich nicht nur auf die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer, von der in den Absätzen 1 bis 4 des § 26 KStG die Rede ist, sondern insgesamt auf die Besteuerung der ausländischen Einkunftsteile und führt somit auch zur Anwendung des DBA Brasilien für die Erträge der Muttergesellschaft, die letztendlich von der Enkelgesellschaft in Brasilien stammen.

Normenkette:

KStG §§ 8 Abs. 1, 26 Abs. 4 u. 5; DBABR Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, 10;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft.

Die Klägerin, die A., ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D GmbH (nachfolgend D), die mit Vertrag von 07.11.2000 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Gegenstand des Unternehmens der D war das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und Ausland.