1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.1.2008, geändert durch Bescheid vom 11.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.10.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die steuerpflichtige Abfindung in Höhe von 39.453 Euro gem. § 34 Abs. 1, 2 EStG ermäßigt besteuert wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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