BFH - Beschluß vom 11.11.1998
II B 19/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 §§ 8 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 669

Steuerbemessungsgrundlage; Einbeziehung von Renovierungskosten

BFH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen II B 19/98

DRsp Nr. 1999/2490

Steuerbemessungsgrundlage; Einbeziehung von Renovierungskosten

Ist Gegenstand des Erwerbs der Verwertungsbefugnis ein Grundstück in einem zukünftigen (z. B. renovierten) Zustand, so rechnen alle Leistungen des Erwerbers an den Treuhänder oder einen Dritten, um die Verwertungsbefugnis am Grundstück in dem vereinbarten zukünftigen Zustand zu erlangen, zur Gegenleistung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 §§ 8 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde durch Vertrag vom 14. Dezember 1994 errichtet. Gesellschaftszweck sollte die Modernisierung und die Vermietung von Mehrfamilienhäusern sein. Das Gesellschaftskapital wurde auf insgesamt ... DM festgesetzt. Dieser Betrag entsprach den zur Durchführung eines bestimmten Investitionsvorhabens erforderlichen Gesellschaftereinlagen.