BFH - Beschluss vom 22.11.2005
VII B 130/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 621
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2315/04

Steuerberater; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen VII B 130/05

DRsp Nr. 2006/145

Steuerberater; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

1. Das Gesetz geht beim Vorliegen des Vermögensverfalls eines Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber potentiell gefährdet sind.2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für den Ausnahmefall, dass vom Widerruf der Bestellung abzusehen ist, wenn trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet werden, obliegt dem betroffenen Steuerberater.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: