Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer als Steuerberater zugelassen werden kann.
Der Kläger wurde am 10.05.2002 als Steuerberater bestellt. Mit Wirkung vom 01.04.2005 verlegte er seine berufliche Niederlassung in den Kammerbezirk der beklagten Steuerberaterkammer. Anlässlich dieser Verlegung teilte er der Beklagten im Rahmen eines Mitgliederfragebogens mit, dass er bei der XX-Bank in F. beschäftigt sei. Dem Mitgliederfragebogen war eine Erklärung der XX-Bank mit folgendem Inhalt beigefügt:
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