BGH - Urteil vom 27.04.2000
I ZR 292/97
Normen:
BOStB § 11 Abs. 1; StBerG § 57a; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1428
GRUR 2000, 822
MDR 2001, 60
NJW 2000, 3000
VersR 2000, 1385
WM 2000, 1771
ZIP 2000, 1403
wrp 2000, 1127
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Steuerberateranzeige; Größe einer Zeitungsanzeige

BGH, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I ZR 292/97

DRsp Nr. 2000/5257

Steuerberateranzeige; Größe einer Zeitungsanzeige

»Jedenfalls seit Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steuerberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu beanstanden.«

Normenkette:

BOStB § 11 Abs. 1; StBerG § 57a; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im "A. Anzeiger" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:

folgt Graphik

Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß das Format der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größeren unbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeit der Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem Raum untergebracht werden können.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Anzeigenannoncen auf seine Tätigkeit hinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr aufweisen.

Dem ist der Beklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten. Seine Berufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung (OLG Dresden WRP 1998, 317).