Der beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im "A. Anzeiger" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:
folgt Graphik
Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß das Format der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größeren unbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeit der Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem Raum untergebracht werden können.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Anzeigenannoncen auf seine Tätigkeit hinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr aufweisen.
Dem ist der Beklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten. Seine Berufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung (OLG Dresden WRP 1998, 317).
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