BFH - Beschluss vom 20.12.2005
VII B 254/05
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 832
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 2/04

Steuerberaterprüfung - Überspannung der Prüfungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII B 254/05

DRsp Nr. 2006/3065

Steuerberaterprüfung - Überspannung der Prüfungsanforderungen

1. Eine angebliche Überspannung der Prüfungsanforderungen bei der Steuerberaterprüfung ist einer isolierten gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (Anschluss an Senats-Urt. v. 30.1.1979 VII R 13/78, BStBl II 1979, 417).2. Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung fällt in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers.3. Nur wenn die Prüfungsanforderungen die Absicht verfolgten, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters zahlenmäßig zu beschränken, liegen sachfremde Erwägungen und eine Verletzung der Bewertungsmaßstäbe vor.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2003 für die Aufsichtsarbeiten "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" die Note 4,5, "Steuern vom Einkommen und Ertrag" die Note 5 und "Buchführung und Bilanzwesen" die Note 5, woraus sich die Gesamtnote 4,83 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab.