FG München - Urteil vom 26.11.2007
1 K 766/07
Normen:
AO § 80 Abs. 1 S. 4; AO § 122 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Steuerberaterwechsel nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids

FG München, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 766/07

DRsp Nr. 2009/1432

Steuerberaterwechsel nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Wird die Beendigung der steuerlichen Vertretung erst nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den bis dahin Empfangsbevollmächtigten Steuerberater dem Finanzamt mitgeteilt und wird die Rechtsbehelfsfrist versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 S. 4; AO § 122 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klage - gegebenenfalls unter Wiedereinsetzung in die Klagefrist - rechtzeitig erhoben ist.