BGH - Urteil vom 03.12.1998
I ZR 112/96
Normen:
StBerG § 57a; UWG § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 609
BB 1999, 1028
BGHR StBerG § 57 Abs. 1 Werbung, berufswidrige 2
BGHR StBerG § 57a Werbung 1
BGHR UWG § 1 Steuerberaterwerbung 1
BGHR UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Klagebefugnis 6
BRAK-Mitt 1999, 240
DB 1999, 1260
GRUR 1999, 748
MDR 1999, 1164
NJW 1999, 2444
WM 1999, 1420
wrp 1999, 824
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Steuerberaterwerbung auf Fachmessen

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen I ZR 112/96

DRsp Nr. 1999/5854

Steuerberaterwerbung auf Fachmessen

- »Die Teilnahme einer bundesweit tätigen Steuerberatungsgesellschaft als Ausstellerin auf Fachmessen und das bloße Auslegen von Informationsmaterial können nicht generell als berufswidrige, gegen § 1 UWG i.V. mit § 57a StBerG verstoßende Werbemaßnahme untersagt werden.«

Normenkette:

StBerG § 57a; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Steuerberaterkammer Niedersachsen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. darin besteht, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren, nimmt die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet, auf Unterlassung angeblich berufswidriger Werbemaßnahmen in Anspruch.

Die Beklagte ist kraft Gesetzes (§§ 73, 74 StBerG) Mitglied der Klägerin. Sie war auf der pharmazeutischen Fachmesse "I. 1995" in S. mit einem Messestand vertreten, an dem diverse Broschüren, die über die Beklagte und ihre Tätigkeitsbereiche informierten, zur Mitnahme für die Messebesucher auslagen.