Die klagende Steuerberaterkammer Niedersachsen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. darin besteht, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren, nimmt die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet, auf Unterlassung angeblich berufswidriger Werbemaßnahmen in Anspruch.
Die Beklagte ist kraft Gesetzes (§§ 73, 74 StBerG) Mitglied der Klägerin. Sie war auf der pharmazeutischen Fachmesse "I. 1995" in S. mit einem Messestand vertreten, an dem diverse Broschüren, die über die Beklagte und ihre Tätigkeitsbereiche informierten, zur Mitnahme für die Messebesucher auslagen.
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