BFH - Beschluß vom 23.11.1998
VII B 215/98
Normen:
StBerG § 32 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 679

Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung

BFH, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen VII B 215/98

DRsp Nr. 1999/1512

Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung

1. Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist von dem Nachweis abhängig, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird; der maßgebliche Einfluss der Steuerberater muss sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes erstrecken. 2. Wird die Steuerberatungsgesellschaft gesellschaftsrechtlich ganz von Berufsfremden beherrscht, bestehen erhöhte Anforderungen an den Nachweis der eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch den Steuerberater. 3. In einem derartigen Fall ist das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte für eine künftig zu erwartende Einflussnahme des Gesellschafters - gleichsam prognostisch - zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

StBerG § 32 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: