Steuerberatungskosten, die die frühere Gemeinschaftspraxen bzw. eine frühere Einzelpraxis betreffen, sind keine nachträglichen Betriebsausgaben im Streitjahr Keine Rückstellung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 594/11
DRsp Nr. 2013/14045
Steuerberatungskosten, die die frühere Gemeinschaftspraxen bzw. eine frühere Einzelpraxis betreffen, sind keine nachträglichen Betriebsausgaben im Streitjahr Keine Rückstellung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG
1. Betreffen Rechnungen über Steuerberatungskosten frühere Gemeinschaftspraxen, an denen ein Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG in den Vorjahren beteiligt beteiligt war, bzw. eine im Streitjahr beendete Gemeinschaftspraxis, so kann der Steuerpflichtige diese Beratungskosten nicht unmittelbar bei seiner Einkommensteuer als nachträgliche Betriebsausgaben aus selbstständiger Tätigkeit im Streitjahr geltend machen, sondern nur im Rahmen der jeweiligen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststsellung für die jeweilige Gemeinschaftspraxis.
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