BFH - Beschluß vom 28.10.1998
XI B 34/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 610

Steuerberatungskosten für Feststellungserklärung

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen XI B 34/98

DRsp Nr. 1999/2481

Steuerberatungskosten für Feststellungserklärung

Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften sind nicht als Betriebsausgaben, sondern lediglich als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Einkommensteuer ist unbestritten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen; deshalb ist die Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung wie auch der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung zu beurteilen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften wie vorliegend; sie dient ebenfalls der Festsetzung der Einkommensteuer. Im Hinblick auf die nicht-betriebliche Natur dieser Verpflichtung hat der Wegfall des § 58 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf die Beurteilung der Kosten für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärung keinen Einfluß.