BFH vom 14.03.1996
IV R 77/94

Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bei Ehegatten-Mitunternehmerschaft

BFH, vom 14.03.1996 - Aktenzeichen IV R 77/94

DRsp Nr. 1997/8248

Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bei Ehegatten-Mitunternehmerschaft

Die Aufteilung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG erfolgt bei Mitunternehmerschaften nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel (§ 34 e Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Ehegatten-Mitunternehmerschaften. Auch aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten folgt keine gemeinsame Zurechnung und volle Ausnutzung des Höchstbetrags.

Für die Praxis:

Der Gesetzgeber hat - anders als z.B. in § 9 a Nr. 1 b oder § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG - im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten für § 34 e Abs. 1 und 2 EStG weder einen gemeinsamen betriebsbezogenen Höchstbetrag noch eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Anteils am Höchstbetrag von einem auf den anderen Ehegatten vorgesehen. § 34 e Abs. 2 Satz 3 EStG steht dem nicht entgegen, da hierdurch Benachteiligungen zusammenveranlagter Ehegatten vermieden werden sollen, die Inhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind; denn anders als getrennt veranlagte Ehegatten oder Steuerpflichtige, die der Einzelveranlagung unterliegen, wäre zusammen zu veranlagenden Ehegatten der Ermäßigungsbetrag nach seiner systematischen Stellung nur einmal zu gewähren, weil sie bei der personenbezogenen Steuerermäßigung - soweit nichts anderes vorgeschrieben ist - gemeinsam als Steuerpflichtiger gelten.