Der Gesetzgeber hat - anders als z.B. in § 9 a Nr. 1 b oder § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG - im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten für § 34 e Abs. 1 und 2 EStG weder einen gemeinsamen betriebsbezogenen Höchstbetrag noch eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Anteils am Höchstbetrag von einem auf den anderen Ehegatten vorgesehen. § 34 e Abs. 2 Satz 3 EStG steht dem nicht entgegen, da hierdurch Benachteiligungen zusammenveranlagter Ehegatten vermieden werden sollen, die Inhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind; denn anders als getrennt veranlagte Ehegatten oder Steuerpflichtige, die der Einzelveranlagung unterliegen, wäre zusammen zu veranlagenden Ehegatten der Ermäßigungsbetrag nach seiner systematischen Stellung nur einmal zu gewähren, weil sie bei der personenbezogenen Steuerermäßigung - soweit nichts anderes vorgeschrieben ist - gemeinsam als Steuerpflichtiger gelten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|