FG Baden-Württemberg, vom 27.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV K 264/88
BFH, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III B 538/90
Steuerfreibeträge für im Auslang lebende Kinder
BVerfG, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 288/92
DRsp Nr. 2001/1126
Steuerfreibeträge für im Auslang lebende Kinder
1. Der Unterhaltsfreibetrag des § 33a Abs. 2EStG bezweckt wie der Kinderfreibetrag die Sicherung des Existenzminimums der Familie, daß dies im Rahmen der Abzugstatbestände "außergewöhnliche Belastungen" nur in dem den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessenen Umfang geschieht (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7EStG) trägt der Sonderbelastung Alleinerziehender Rechnung; für ein bei der Mutter im Ausland lebendes Kind braucht er verfassungsrechtlich nicht gewährt zu werden.3. Die Höhe des Unterhaltsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 1EStG ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gewährten Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2EStG verfassungsrechtlich zu würdigen. Soweit diese Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden, weil das Kind in Mexiko lebt, ist dies durch die dortigen geringeren Lebenshaltungskosten gerechtfertigt.4. Typisierend davon auszugehen, nur bei im Inland lebenden Kindern entstünden regelmäßig Aufwendungen für Besuche, und der Besucherfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1aEStG sei bei einem im Ausland lebenden Kind nicht zu gewähren, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.