BVerfG - Beschluß vom 08.06.1993
2 BvR 288/92
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 § 33a Abs. 1 S. 4, Abs. 1a, Abs 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 545
Information StW 1993, 501
NJW 1993, 3318
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV K 264/88
BFH, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III B 538/90

Steuerfreibeträge für im Auslang lebende Kinder

BVerfG, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 288/92

DRsp Nr. 2001/1126

Steuerfreibeträge für im Auslang lebende Kinder

1. Der Unterhaltsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG bezweckt wie der Kinderfreibetrag die Sicherung des Existenzminimums der Familie, daß dies im Rahmen der Abzugstatbestände "außergewöhnliche Belastungen" nur in dem den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessenen Umfang geschieht (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) trägt der Sonderbelastung Alleinerziehender Rechnung; für ein bei der Mutter im Ausland lebendes Kind braucht er verfassungsrechtlich nicht gewährt zu werden.3. Die Höhe des Unterhaltsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 1 EStG ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gewährten Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich zu würdigen. Soweit diese Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden, weil das Kind in Mexiko lebt, ist dies durch die dortigen geringeren Lebenshaltungskosten gerechtfertigt.4. Typisierend davon auszugehen, nur bei im Inland lebenden Kindern entstünden regelmäßig Aufwendungen für Besuche, und der Besucherfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1a EStG sei bei einem im Ausland lebenden Kind nicht zu gewähren, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 § 33a Abs. 1 S. 4, Abs. 1a, Abs 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: