Streitig ist, ob Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen i.S. von § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt wurden.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Streitjahre 1989 bis 1992 wurde festgestellt, dass die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine kreisfreie Stadt, bei Rufbereitschaft auf tarifvertraglicher Grundlage eine Entschädigung von 2,52 DM je angefangene Stunde gewährte, für die Rufbereitschaft angeordnet war. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30 v.H. und an Feiertagen von 100 v.H. gezahlt, wobei die Entschädigung, nicht aber der Zuschlag dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerfreiheit des Zuschlags verneinte, erhob er mit Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheiden vom 27. November 1992 die diesbezügliche Lohnsteuer nach.
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