FG München - Urteil vom 18.05.2010
13 K 2532/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 S. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 404

Steuerfreie Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses; Gewerblicher Grundstückshandel bei gescheiterter Verwertung eines Grundstücks; Veräußerung von Rechten aus einem Mietvertrag und einer Option

FG München, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 13 K 2532/07

DRsp Nr. 2011/11295

Steuerfreie Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses; Gewerblicher Grundstückshandel bei gescheiterter Verwertung eines Grundstücks; Veräußerung von Rechten aus einem Mietvertrag und einer Option

1. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei. 2. Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. 3. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden oder die geplante Verwertung komplett scheitert. 4. Der Tatbestand des §§ 22 Nr. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn sich die Übertragung von Rechten als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt.

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1997 [...] wird die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - trägt der Beklagte.