Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von steuerfrei gewährter Aufwandsentschädigung mit Werbungskosten.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 1994 erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Der Kläger, der als Professor an der Universität Leipzig tätig war, erhielt im Streitjahr letztmals eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 18.000,00 gem. § 3 Nr. 12 EStG. Im Streitjahr machte er der Höhe nach unstreitige Werbungskosten von DM 12.117,20 wie folgt geltend:
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Juristische Fachliteratur
DM
2.075,26
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Häusliches Arbeitszimmer
DM
2.352,98
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Beiträge zu wissenschaftlichen Vereinigungen
DM
429,60
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Kosten sonstige Arbeitsmittel
DM
1.308,71
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Bürobedarf, Porto, Telefonkosten
DM
1.288,62
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Kosten Dienst- und Bewerbungsreisen
DM
2.789,03
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Sonstige Werbungskosten
DM
198,60
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