FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2009
3 K 14/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 21; DBA CHE Art. 11; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) dd); EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 3;

Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse; Steuerbarkeit der von Schweizer Pensionskasse gezahlten Austrittsleistung und Zinsen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 14/07

DRsp Nr. 2010/15365

Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse; Steuerbarkeit der von Schweizer Pensionskasse gezahlten Austrittsleistung und Zinsen

1. Erbringt ein Schweizer Arbeitgeber nach gesetzlichen Vorschriften der Schweiz obligatorische Leistungen für einen in Deutschland ansässigen Grenzgänger an eine Schweizer Pensionskasse, unterliegen die Beiträge als Arbeitslohn der inländischen Besteuerung. Der Arbeitslohn ist insoweit als Zukunftssicherungsleistung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. 2. Versichern die Beiträge an die Schweizer Pensionskasse den über den koordinierten Lohn hinausgehenden Lohn, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 S. 4 EStG in Betracht. 3. Arbeitslohn und keine Pauschalzuweisung liegt vor, wenn der Schweizer Arbeitgeber jährlich der Höhe nach schwankende Zuwendugen aus seinem Reingewin in die Schweizer Pensionskasse einbezahlt, die nach gleichen Teilen auf die Arbeitnehmer verteilt werden und einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung begründen. 4. Die dem Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Pensionskasse ausbezahlte Austrittsleistung ist nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, so dass eine Besteuerung nach Art. 21 DBA-Schweiz ausscheidet.