FG Thüringen - Urteil vom 17.12.1997
III 47/96
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; AEBestV DDR § 3 Abs. 2 Nr. 8 ; AEBestV DDR § 3 Abs. 5 ; EStG § 42d ;

Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht im 2. Halbjahr 1990; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für Lohnsteuernachforderungen.; Haftungsbescheid für Lohnsteuer 1990

FG Thüringen, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III 47/96

DRsp Nr. 2002/4741

Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht im 2. Halbjahr 1990; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für Lohnsteuernachforderungen.; Haftungsbescheid für Lohnsteuer 1990

1. Auszahlungen von Treueprämien/Jahresendprämien in der 2. Jahreshälfte 1990 sind nur dann steuerbefreit, wenn nachvollziehbar ist, dass diese aus einem Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht stammen. Dieser Nachweis kann nur dann geführt werden, wenn die Fond-Einzahlungen in der DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990 als Rückstellung offen ausgewiesen sind. 2. Die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Lohnsteuernachforderungen ist bereits ab 40 Arbeitnehmern regelmäßig gerechtfertigt (BFH v. 24.01.1992 - VI R 177/88). Dieser Regelannahme kann der Arbeitgeber dadurch entgegentreten, dass er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Arbeitnehmer macht, die aus seiner Sicht zunächst in Anspruch genommen werden sollten. Zu diesen konkreten Angaben gehören neben der Mitteilung der für Arbeitnehmerveranlagung zuständigen Finanzämter auch die Information, dass die Jahressteuerfestsetzungen der jeweiligen Arbeitnehmer noch bevorstehen.