FG Brandenburg - Urteil vom 11.12.1996
1 K 1677/95 H
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG (1990) § 3b Abs. 1 ; EStG (1990) § 3b Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 879

Steuerfreiheit eines Wechselschichtzuschlags; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Zuschlage; Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 1 K 1677/95 H

DRsp Nr. 2002/12066

Steuerfreiheit eines Wechselschichtzuschlags; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Zuschlage; Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

1. Ein allen in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmer stets gezahlter Zuschlag für Wechselschichtarbeit i.H.v. mindestens 10 v.H. des Arbeitslohns gehört nicht zum "Grundlohn" i. S. des § 3b Abs. 2 EStG. 2. Liegen die Voraussetzungen unterschiedlicher Zuschläge vor, kann der Arbeitgeber zumindest solange frei bestimmen, ob der der Zuschlag als Nachtarbeits- oder als Wechselschichtzuschlag gezahlt wird, als kein Fall des Gestaltungsmissbrauchs vorliegt.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG (1990) § 3b Abs. 1 ; EStG (1990) § 3b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Im Jahr 1991 zahlte sie nach § 10 des Übergangs- und Vergütungsvertrages an ihre Arbeitnehmer folgende Zuschläge auf die Stundenvergütungen:

- für Nachtarbeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)

25 %

- für die Früh- und Spätschicht (von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) der Wechselschichter (sofern nicht der Nachzuschlag gezahlt wird)

10 %

- für Sonntagsarbeit (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)

50 %

- für Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14.00 Uhr

75 %

- für Feiertagsarbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

100 %