Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Im Jahr 1991 zahlte sie nach § 10 des Übergangs- und Vergütungsvertrages an ihre Arbeitnehmer folgende Zuschläge auf die Stundenvergütungen:
- für Nachtarbeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
25 %
- für die Früh- und Spätschicht (von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) der Wechselschichter (sofern nicht der Nachzuschlag gezahlt wird)
10 %
- für Sonntagsarbeit (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
50 %
- für Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14.00 Uhr
75 %
- für Feiertagsarbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
100 %
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