BFH - Urteil vom 20.11.2012
IX R 10/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2532/07

Steuerfreiheit von Abfindungen; Begriff der vom Arbeitgeber veranlassten Vertragsauflösung i.S. von § 3 Nr. 9 S. 1 EStG; Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen IX R 10/11

DRsp Nr. 2013/4453

Steuerfreiheit von Abfindungen; Begriff der vom Arbeitgeber veranlassten Vertragsauflösung i.S. von § 3 Nr. 9 S. 1 EStG; Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

1. Ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist §3 Nr. 9 EStG), hängt entscheidend davon ab, ob die hierfür maßgebliche Willensbildung durch den Arbeitgeber erfolgte. 2. NV: Wie das Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze nicht ausnahmslos (Nachhaltigkeit) indiziert, so sind erst recht bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels die Gesamtumstände der Planung zu berücksichtigen. Erweist sich das geplante Vorhaben von vornherein als nicht realisierbar, so steht dies der Einordnung als gewerblich entgegen. 3. NV: Wird eine Gegenleistung für die Abtretung eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis bezahlt, so erfüllt dies den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.

1. Bei Beurteilung der Frage, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses i.S. von § 3 Nr. 9 S. 1 EStG vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, ist darauf abzustellen, wer die Auflösung „betrieben“ hat, von wem also die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist.