FG München - Urteil vom 10.12.2008
14 K 1873/06
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A; MinöStDV § 50 Abs. 1; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1; Richtlinie 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b S. 1;

Steuerfreiheit von Flugbenzin bei Verwendung im Werksverkehr; Keine Zuordnung gemischt veranlasster Flüge zum unternehmerischen Bereich; Ausschluss von Nicht-Luftfahrtunternehmen von der Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG

FG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 14 K 1873/06

DRsp Nr. 2009/4909

Steuerfreiheit von Flugbenzin bei Verwendung im Werksverkehr; Keine Zuordnung gemischt veranlasster Flüge zum unternehmerischen Bereich; Ausschluss von Nicht-Luftfahrtunternehmen von der Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG

1. Ein Unternehmen, welches kein Luftfahrtunternehmen ist, hat für betrieblich veranlassten Flüge (Flüge von Mitarbeitern oder Geschäftsführern zu Kunden, Lieferanten oder Messen, sog. Werksverkehr) mit Ausnahme von Schulungs- und Werkstattflügen sowie Flügen zur Wartung und Überprüfung der Funktionstauglichkeit des Luftfahrzeugs (gemischt veranlasste Flüge) Anspruch auf Mineralölsteuervergütung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG. Die eine Steuerbefreiung lediglich Luftfahrtunternehmen vorbehaltende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV setzt das Gemeinschaftsrecht nur unvollständig um.