I.
Streitig ist, ob Umsätze eines Automatenaufstellers mit Geldspielgeräten steuerfrei sind, weil vergleichbare Umsätze einer öffentlichen Spielbank gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b zweite Alternative des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) umsatzsteuerfrei sind.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2000 Az: 5 V 4286/00 U Bezug genommen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der mit der Klage angegriffenen Umsatzsteuerbescheide abgelehnt worden ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Beschluss auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 30. November 2000 V B 187/00 aufgehoben und die Vollziehung antragsgemäß ausgesetzt.
Der Beklagte hat in der Folgezeit ein Rechtsgutachten vom 19. Juli 2001 vorgelegt, das im Auftrag des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. und des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie erstellt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das beigefügte Rechtsgutachten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
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