BGH - Urteil vom 19.12.1990
3 StR 90/90
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3; EStG ([1983] vom 24. Januar 1984 - BGBl. I S. 113) § 4 Abs. 6, § 10b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 37, 266
JurBüro 1991, 649
NJW 1991, 1306
NJW-RR 1991, 805

Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

BGH, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 3 StR 90/90

DRsp Nr. 1993/2921

Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

»1. Bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit mittelbarer Parteienfinanzierung, die ein als Berufsverband auftretender politischer Verein betreibt, führt der Umstand, daß höhere Finanzbehörden das tatsächliche Geschäftsgebaren des Vereins kennen und dulden, für sich allein nicht zur Straflosigkeit der gegenüber dem Veranlagungsfinanzamt begangenen Tat. 2. Ein Wirtschaftsverband, dessen tatsächlicher Hauptzweck die finanzielle Unterstützung politischer Parteien ist, ist kein Berufsverband im steuerrechtlichen Sinne, sondern ein politischer Verein. 3. Für die Beurteilung eines solchen Wirtschaftsverbandes als politischer Verein kommt es nicht darauf an, ob er die erhebliche finanzielle Unterstützung politischer Parteien ausschließlich in Form von Zuwendungen aus eigenen Mitteln leistet oder daneben in beträchtlichem Umfang auch im Wege bestimmungsgemäßer »Durchleitung« ihm zugegangener Fremdmittel. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild. 4. Mitgliedsbeiträge einer Kommanditgesellschaft an einen politischen Verein waren auch in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1984 keine Betriebsausgaben.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3; EStG ([1983] vom 24. Januar 1984 - BGBl. I S. 113) § 4 Abs. 6, § 10b Abs. 2 Satz 1;