BGH - Urteil vom 24.11.2004
5 StR 220/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 516
StV 2005, 212
wistra 2005, 56
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2003

Steuerhinterziehung bei Vorsteuererstattungen zugunsten einer Scheinfirma

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 5 StR 220/04

DRsp Nr. 2004/20419

Steuerhinterziehung bei Vorsteuererstattungen zugunsten einer Scheinfirma

Fälle, in denen für Scheinfirmen ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind als Steuerhinterziehung und nicht als Betrug zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten N F, R F und E eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten D eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Revision des Angeklagten R F ist unbegründet.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: