Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 sowie von Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1983 für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Rüdiger M zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagte Ingrid M zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 DM. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Ausführungen in den Revisionsbegründungen haben durchgreifende Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Doch ist das Urteil auf die Sachrügen wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufzuheben
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