BGH - Beschluss vom 26.01.1990
3 StR 472/89
Normen:
AO §§ 160, 370 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 160 - Betriebsausgaben 1
HFR 1990, 520
wistra 1990, 232
Vorinstanzen:
LG Münster,

Steuerhinterziehung: Einkommensteuer -Gewerbesteuer - Versuch - Vollendung

BGH, Beschluss vom 26.01.1990 - Aktenzeichen 3 StR 472/89

DRsp Nr. 2001/4872

Steuerhinterziehung: Einkommensteuer -Gewerbesteuer - Versuch - Vollendung

Zur Frage, wann die Steuerhinterziehung vollendet ist (oder nur Versuch vorliegt), wenn der Angeklagte dem Betriebsvermögen ungebuchte Kundenschecks entnommen, diese auf einem zu Steuerhinterziehungszwecken eingerichteten Konto eingelöst und behauptet hat, er habe die Scheckerlöse für betriebliche Zwecke verwendet (hier: Schwarzzahlungen an bei ihm beschäftigte Bardamen), um zu vermeiden, dass das Finanzamt die "Schwarzzahlungen" nicht als Betriebsausgaben anerkenne.

Normenkette:

AO §§ 160, 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 sowie von Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1983 für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Rüdiger M zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagte Ingrid M zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 DM. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Ausführungen in den Revisionsbegründungen haben durchgreifende Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Doch ist das Urteil auf die Sachrügen wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufzuheben