Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Den angefochtenen Änderungsbescheiden (betr. die Einkommensteuer 1990 und 1992) liegt die Annahme zugrunde, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. in den Streitjahren im Hinblick auf die Nichterklärung ihrer aus ausländischen Quellen (Luxemburg und Schweiz) bezogenen Kapitaleinkünfte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht haben. Die hiergegen erhobene Klage blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
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