BGH - Beschluss vom 09.06.2004
5 StR 579/03
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 122
NStZ 2004, 577
NStZ 2005, 520
StV 2004, 470
wistra 2004, 424
wistra 2004, 470
Vorinstanzen:
LG München I,

Steuerhinterziehung mittels eines Strohmanns

BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 5 StR 579/03

DRsp Nr. 2004/11233

Steuerhinterziehung mittels eines "Strohmanns"

1. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis für einen anderen auf, treffen in der Regel den 'Strohmann' zivilrechtlich und steuerrechtlich die Folgen aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften, es sei denn, es handelt sich um ein nach § 41 Abs. 2 AO 1977 unwirksames Scheingeschäft.2. Mit Strohmannverhältnissen werden aber auch so genannte verdeckte Treuhandverhältnisse bezeichnet. Wird ein GmbH-Anteil nur treuhänderisch gehalten, hat dies bei einer wirksamen Treuhandvereinbarung zur Folge, dass der Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Schuldspruch umfaßt Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und Körperschaftsteuerhinterziehungen in den Jahren 1993 bis 1996 in Höhe von insgesamt 8,9 Mio. DM, die dem Angeklagten als Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt werden. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Dem Urteil sind folgende Feststellungen zu entnehmen: