BFH - Beschluß vom 20.12.2000
I B 93/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 ; StPO § 153a;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 639

Steuerhinterziehung; Nachweis trotz Einstellungsbeschluss gem. § 153 a Abs. 1 StPO

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen I B 93/99

DRsp Nr. 2001/4384

Steuerhinterziehung; Nachweis trotz Einstellungsbeschluss gem. § 153 a Abs. 1 StPO

1. Das FG darf sich tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen aus einem Strafverfahren zu Eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind. 2. Werden substantiierte Einwendungen gegen die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben, muss es ihnen aber nachgehen und aufklären, ob die Feststellungen den Tatsachen entsprechen. 3. Wird ein Strafverfahren gem. § 153 a StPO eingestellt, ist das FG wegen der Unschuldsvermutung daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden sei.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 ; StPO § 153a;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X GmbH (X), die u.a. in den Jahren 1980 bis 1984 (Streitjahre) zu einer auch im Ausland tätigen Unternehmensgruppe gehörte. Am Stammkapital der X waren in den Streitjahren zwei Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein beteiligt. Geschäftsführer der X war u.a. in den Streitjahren Y, der die Firmengruppe beherrschte.