FG Niedersachsen - Beschluss vom 01.12.2010
13 V 239/10
Normen:
EStG § 38b Satz 2 Nr. 3a; EStG § 26; EStG § 26b; GG Art. 6;

Steuerklasse; Arbeitnehmer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 13 V 239/10

DRsp Nr. 2010/23255

Steuerklasse; Arbeitnehmer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

1. Der Ausschluss eines Stpfl. als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über die Eintragung von LSt-Klassen und nachfolgend vom Ehegatten-Splitting ist verfassungswidrig. 2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (DStR 2010, 1721) müssen die Regelungen über das Ehegattensplitting und die Eintragung von LSt-Klassen auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.

Normenkette:

EStG § 38b Satz 2 Nr. 3a; EStG § 26; EStG § 26b; GG Art. 6;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners zur Änderung der Lohnsteuerkarte.

Der Antragsteller ist im Jahr 2008 mit seinem Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Er erzielt als Polizist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die beiden Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt steuerpflichtig.