FG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.2012
2 K 135/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 525

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der Probezeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 135/12

DRsp Nr. 2013/20924

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der Probezeit

Auch während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des ArbG, der der ArbN grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit von Beginn an als dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des ArbN in einer Betriebsstätte des ArbG anzusehen ist. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Vereinbarung einer Probezeit ist für den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ohne besondere Relevanz.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Fahrtkosten während einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen sind oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.