BFH - Urteil vom 20.11.2012
VIII R 29/10
Normen:
EStG 2002 § 2 Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 11; EStG 2002 § 20; StraBEG § 1 Abs. 1 und 2; StraBEG § 4; StraBEG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3559/06 892

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 29/10

DRsp Nr. 2013/4454

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG 2002 § 2 Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 11; EStG 2002 § 20; StraBEG § 1 Abs. 1 und 2; StraBEG § 4; StraBEG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Dezember 2004 gab der Kläger mehrere strafbefreiende Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) ab. Bei Erstellung und Abgabe der Erklärungen ließ sich der Kläger vom jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten, der am 28. Dezember 2004 hierfür ein Honorar in Höhe von 11.600 € in Rechnung stellte. Der Kläger beglich diese Rechnung am 29. Dezember 2004.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 2004 den Abzug des Honorars als Sonderausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 892 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen damit, dass der Steueramnestie der Regelungszweck einer umfassenden Abgeltungswirkung zugrunde liege.