BFH - Beschluss vom 23.12.2013
III B 84/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 533
DStRE 2014, 503
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 257/11

Steuerliche Anerkennung eines Beratervertrages zwischen Vater und Tochter

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen III B 84/12

DRsp Nr. 2014/3211

Steuerliche Anerkennung eines Beratervertrages zwischen Vater und Tochter

1. NV: Bei einem zwischen dem als Steuerberater tätigen Vater und seiner als Rechtsanwältin zugelassenen Tochter abgeschlossenen "Beratervertrag" ist insbesondere die tatsächliche Vertragsdurchführung zu würdigen, vor allem im Hinblick auf die Erfüllung der gegenseitigen Hauptpflichten. Leistet ein Angehöriger nämlich die von ihm vertraglich geschuldeten Dienste nicht, bezieht aber dennoch die vertraglich vorgesehene Vergütung, so stellt gerade dieser Umstand ein gewichtiges Indiz gegen die ertragsteuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses dar. Umgekehrt verlieren z.B. nicht fremdübliche Nebenbestimmungen in der Gesamtwürdigung an Gewicht, wenn feststeht, dass der Vertrag in seinen Hauptbestandteilen "mit Leben erfüllt" wurde. 2. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. dann verletzt, wenn zentrales Beteiligtenvorbringen zur tatsächlichen Vertragsdurchführung nicht einwandfrei und vollständig berücksichtigt wurde.