BVerfG - Beschluß vom 13.06.1988
1 BvR 68/88
Normen:
AO § 3 Abs. 1 § 38 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 5 ;
Fundstellen:
HFR 1989, 316
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen IV 237/82
BFH, vom 02.12.2987 - Vorinstanzaktenzeichen X B 46/87

Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus - Begründungspflicht bei letztinstanzieller Entscheidung

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 68/88

DRsp Nr. 2005/16987

Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus - Begründungspflicht bei letztinstanzieller Entscheidung

1. Die fachgerichtliche Auffassung, wonach ein für das eigengenutzte Einfamilienhaus aufgenommenes Darlehen trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlaßte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG) zum Abzug zugelassen wird, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen ist die Bescheidungspflicht begrenzt.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 1 § 38 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 5 ;

Gründe:

1. a) Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob die Auslegung des § 4 Abs. 4 EStG nach einfachem Recht richtig ist und ob das Finanzgericht den Tatbestand zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 26, 327 >334<). Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ob das Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte beruht.