FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2003
10 K 219/00
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStR (1990) Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2;

Steuerliche Behandlung der von Versorgungsbetrieben an die Kommune gezahlten Konzessionsabgaben in sogenannten Beteiligungsfällen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Mindestgewinn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 10 K 219/00

DRsp Nr. 2004/4387

Steuerliche Behandlung der von Versorgungsbetrieben an die Kommune gezahlten Konzessionsabgaben in sogenannten Beteiligungsfällen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Mindestgewinn

1. Konzessionsabgaben, die Versorgungsbetriebe an Städte oder Gemeinden in sogenannten Beteiligungsfällen - wenn die Kommune an dem Versorgungsbetrieb unmittelbar oder (wie hier) mittelbar beteiligt ist - für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung mit Wasser, Energie oder Gas im Gemeindegebiet unter Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungswege zahlen, sind nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil der Versorgungsbetrieb den in Abschn. 32 KStR 1990 geforderten Mindestgewinn nicht erreicht hat.2. Bei der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konzessionsabgaben in Beteiligungsfällen ist neben dem am Markt erzielbaren Preis auch das Streben nach einer angemessenen Verzinsung des eingesetzen Kapitals ein Prüfungskriterium für das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen. Dieses hat jedoch - auch unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung angeordneten Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von grundsätzlich sechs Jahren - keine absolute Bedeutung in dem Sinne, dass bei Nichterreichung des Mindestgewinns zwingend auf das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen geschlossen werden könnte.