FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.12.2019
2 K 118/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 3;

Steuerliche Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 118/16

DRsp Nr. 2023/7557

Steuerliche Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen

Das Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung zum Ausgleich für die beabsichtigte Rodung eines Knicks stellt eine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG dar (Abgrenzung zu den §§ 13 , 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 21 EStG). Eine Nutzungsüberlassung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt darin nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung von brutto 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen.

Der verheiratete Kläger mit Wohnsitz auf eigenem Grundstück in A erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus gewerblichen Beteiligungen. Daneben erhielt er eine Zahlung von 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung.