BVerwG - Beschluss vom 28.06.2017
4 B 22.17
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; BayDSchG Art. 6 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1696
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 16.2107

Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die Dauer; Steuerbegünstigung von Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Aufzugs an ein als Mietshaus genutztes Wohnhaus

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 4 B 22.17

DRsp Nr. 2017/10635

Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die Dauer; Steuerbegünstigung von Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Aufzugs an ein als Mietshaus genutztes Wohnhaus

1. Nach § 7i Abs. 1 S. 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals (nur) anzunehmen, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist. Das Tatbestandsmerkmal der Dauer verlangt eine Gebäudenutzung, die eine dauerhafte Substanzerhaltung gewährleistet. § 7i Abs. 1 S. 2 EStG markiert damit keinen Zeithorizont, der jenseits eines überschaubaren und einer seriösen Prognose zugänglichen Zeitraums liegt. Im Interesse des verantwortungsbewussten Umgangs mit öffentlichen Mitteln sollen vielmehr solche Investitionen von der Steuervergünstigung ausgeschlossen sein, die nicht nachhaltig, sondern allenfalls kurzzeitig den Substanzerhalt eines Baudenkmals sichern.