Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen und vergeblichen Schuldzinsen beim Opfer eines Kapitalanlagebetrugs und die Frage, ob rechtzeitig Antrag nach § 68 FGO gestellt wurde.
Der Kläger ist Erbe des verstorbenen Ehemannes (E) der Klägerin. Die Klägerin wurde mit E in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. E erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit.
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