FG München - Urteil vom 10.12.2002
2 K 4246/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 788

Steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen beim Opfer eines Kapitalanlagebetrugs; Einkommensteuer 1992 und 1993

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 4246/99

DRsp Nr. 2005/3407

Steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen beim Opfer eines Kapitalanlagebetrugs; Einkommensteuer 1992 und 1993

Zinszahlungen aus einer angeblichen Kapitalanlage, die ausschließlich und unmittelbar aus den auf dem Gemeinschaftskonto angesammelten Eigenmitteln der Anleger erfolgen und nur dazu dienen, bei den Anlegern den Eindruck eines erwartungsgemäßen Verlaufs zu erwecken und sie zu Verlängerungen zu verleiten, können nicht als Ertragsausschüttungen i.S. v. § 20 EStG angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen und vergeblichen Schuldzinsen beim Opfer eines Kapitalanlagebetrugs und die Frage, ob rechtzeitig Antrag nach § 68 FGO gestellt wurde.

Der Kläger ist Erbe des verstorbenen Ehemannes (E) der Klägerin. Die Klägerin wurde mit E in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. E erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit.