BFH - Beschluss vom 01.12.2009
VI B 146/08
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 637
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2471/07

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine vollstationäre Unterbringung seines Bruders in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen VI B 146/08

DRsp Nr. 2010/2604

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine vollstationäre Unterbringung seines Bruders in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für eine vollstationäre Unterbringung seines Bruders in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).