FG Nürnberg - Urteil vom 20.10.2015
1 K 783/13

Steuerliche Bewertung von Aufwendungen für Werbemaßnahmen in Ungarn als Betriebsausgaben der deutschen Niederlassung

FG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 1 K 783/13

DRsp Nr. 2016/2535

Steuerliche Bewertung von Aufwendungen für Werbemaßnahmen in Ungarn als Betriebsausgaben der deutschen Niederlassung

Tenor

1.

Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2010 wird die Körperschaftsteuer für 2002 auf 309.035 €, für 2003 auf 285.037 €, für 2004 auf 289.834 € und der Gewerbesteuermessbetrag für 2002 auf 61.805 €, für 2003 auf 53.780 € und für 2004 auf 58.225 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Klägerin Aufwendungen für Werbemaßnahmen in Ungarn als Betriebsausgaben der deutschen Niederlassung steuerlich geltend machen kann und ob sie nach einem Verschmelzungsvorgang Verlustvorträge der übergebenden Gesellschaft mit den in den Streitjahren erzielten Gewinnen verrechnen kann.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die nach ungarischem Recht in der Rechtsform der Kft. gegründet wurde. Das Finanzamt sah sie für die Streitjahre 2002-2004 als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig an, da sie als in Ungarn ansässige Gesellschaft in Deutschland (B-Stadt) lediglich eine unselbständige Zweigniederlassung unterhielt.

1. 2. 3. 1. 2. 2.1 2.2.