Tenor:
1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verstößt eine für eine Konsortialabzugsregelung geltende Voraussetzung, wonach die Bindegliedgesellschaft entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sein oder ihre Geschäftstätigkeit in diesem Mitgliedstaat durch eine dort ansässige Betriebsstätte ausüben muss, gegen die Art. 43 EG und 48 EG (jetzt die Art. 49 AEUV und 54 AEUV). Diese Bestimmungen verbieten jedoch nicht, in einer nationalen Regelung als Voraussetzung vorzusehen, dass die unterste gemeinsame Muttergesellschaft innerhalb des Konzerns, dem die Bindegliedgesellschaft und die Gesellschaften angehören, denen die Verluste aus steuerlichen Gründen übertragen werden, in einem Mitgliedstaat oder in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat ansässig sein muss und dass die Verbindungen zwischen der Bindegliedgesellschaft und den Gesellschaften, denen die Verluste aus steuerlichen Gründen übertragen werden, ausschließlich über solche Gesellschaften bestehen.
2. Das nationale Gericht hat jede Bestimmung des nationalen Rechts insoweit unangewandt zu lassen, als sie gegen die Art. 43 EG und 48 EG verstößt.
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