Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 zu ändern.
Die Klägerin ist eine 2001 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene GmbH. Ihr Stammkapital beträgt seit Gründung 25.000 EUR. Gründungsgesellschaften waren zu je 50 % Herr B und Herr C. Am 21.03.2003 erwarb der Gesellschafter B den Anteil des Gesellschafters C zum Kaufpreis in Höhe von 1,00 € (siehe im Einzelnen notarielle Urkunde vom 21.03.2003 = Bl. 26 ff. Sonderband Verträge).
Die Klägerin erlitt in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 jeweils Verluste und zwar i.H.v. 59.327,89 EUR im Jahr 2001 und i.H.v. 17.904,24 EUR im Jahr 2002. Zum 31.12.2002 wies sie deshalb einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 52.232,14 EUR aus. Zum 31.12.2002 bestanden ferner Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 65.568,61 EUR und gegenüber Gesellschaftern i.H.v. 6.958,63 EUR.
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