BFH - Urteil vom 06.05.1952
I 8/52 U
Normen:
KStG §§ 1, 3 ; GewStG § 2 ; AO § 215 ;
Fundstellen:
BFHE 56, 446
BStBl III 1952, 172
BB 1952, 456
DB 1952, 671

Steuerpflicht

BFH, Urteil vom 06.05.1952 - Aktenzeichen I 8/52 U

DRsp Nr. 1999/9414

Steuerpflicht

»Eine in der Gründung befindliche GmbH, die mangels Eintragung nicht zur Entstehung gelangt, ist in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln. Als Verein kann sie nur bei Vorhandensein eines größeren Kreises von Beteiligten, einer Verfassung und besonderer Organe angesehen werden. Handelt es sich um ein bisheriges Einzelunternehmen, so steht die Aufnahme eines zweiten Gesellschafters der Weiterbehandlung als Einzelunternehmen nicht entgegen, wenn die Beteiligung des zweiten Gründers lediglich mit Rücksicht auf die Vorschriften des GmbH-Gesetzes erfolgt und der neu aufgenommene Gesellschafter Gewinnbeteiligungsansprüche nicht geltend macht.«

Normenkette:

KStG §§ 1, 3 ; GewStG § 2 ; AO § 215 ;

Tatbestand:

1. Der Y. hat seit 1946 als Einzelunternehmer mehrere Betriebe unterhalten.

Durch Vertrag vom 8. Mai 1948 errichtete er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 RM, von dem er 45.000 RM und die Ehefrau 5000 RM übernahm. Als Einlage brachte er zwei Betriebe ein. Der Geschäftsbetrieb ging in der bisherigen Weise weiter. Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist nicht erfolgt, weil der Registerrichter dieselbe wegen fehlender Bescheinigungen ablehnte.