FG Sachsen - Beschluss vom 02.10.2013
8 V 1206/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Steuerpflicht der für die Anwerbung neuer Teilnehmer an einem Schenkkreis (Unternehmerstammtisch) vereinnahmten Entgelte

FG Sachsen, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 8 V 1206/13

DRsp Nr. 2013/22174

Steuerpflicht der für die Anwerbung neuer Teilnehmer an einem Schenkkreis (Unternehmerstammtisch) vereinnahmten Entgelte

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass den Einsatz des Steuerpflichtigen übersteigende Einnahmen aus der Teilnahme an einem in der Form eines „Unternehmerkreises” bzw. „Unternehmerstammtisches” durchgeführten Schenkkreis steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 S. 1 EStG darstellen, wobei die vereinnahmten Entgelte für das Anwerben neuer Teilnehmer an dem Schenkkreis als Einnahmen zu behandeln sind (Anschluss an FG Münster v. 18.1.2010, 5 K 1986/06 E).

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung von aufgrund einer Fahndungsprüfung geänderter Einkommensteuerbescheide.