FG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2001 6 K 1585/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 64 ; DBA UdSSR Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 311
Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung; Einkommensteuer 1994
FG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 1585/00
DRsp Nr. 2002/3390
Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung; Einkommensteuer 1994
Die einen Dienstvertrag mit einer ausländischen Gasthochschule voraussetzende, finanzielle Förderung der irr Jahr 1994 weniger als zwei Monate dauernden Tätigkeit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lehrerin an eine Universität in Kasachstan durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst unterliegt nach Art. 15 Abs. 2 DBA UdSSR der inländischen Besteuerung und ist auch nicht nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG in der vor der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 geltenden Fassung steuerbefreit.
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 64 ; DBA UdSSR Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Tatbestand:
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