FG Münster - Urteil vom 06.11.2015
4 K 1109/14 F
Normen:
EStG § 20 Abs 2 Satz 3; EStG § 52a Abs 10 Satz 5 Halbsatz 2; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 6;

Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

FG Münster, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 4 K 1109/14 F

DRsp Nr. 2016/43

Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

1) Gewinne aus der Veräußerung von GbR-Anteilen sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG auch insoweit steuerpflichtig, als sie auf die Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen entfallen. Die Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligung steht der Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter insoweit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gleich. 2) Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG, durch die die Steuerpflicht von Veräußerungserlösen aus steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, angeordnet wird, wenn die Veräußerung nach dem 31.12.2008 stattfindet, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 2 Satz 3; EStG § 52a Abs 10 Satz 5 Halbsatz 2; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einkommensteuerpflichtig ist, soweit er auf Zinsen aus Lebensversicherungen entfällt.