EuGH - Urteil vom 06.12.1990
Rs 367/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 69/169/EWG Art. 2 Abs. 1 ; Richtlinie 69/169/EWG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern - Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten - Umfang - Einführung einer mengenmässigen Begrenzung für Bier - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen Rs 367/88

DRsp Nr. 2006/13892

Steuerrecht - Harmonisierung - Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern - Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten - Umfang - Einführung einer mengenmässigen Begrenzung für Bier - Unzulässigkeit;

»Auf dem Gebiet der Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, haben die Mitgliedstaaten nur die ihnen in der Richtlinie 69/169 in ihrer später ergänzten und geänderten Fassung speziell eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Die Richtlinie sieht nicht die Möglichkeit vor, mengenmässige Begrenzungen für Waren wie Bier aufzustellen, die in der Liste des Artikels 4 Absatz 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Mitgliedstaat kann daher diese Liste nicht erweitern, indem für Bier eine Freigrenze von 12 Litern vorgesehen und jede Einfuhr, die diese Grenze übersteigt, aufgrund einer unwiderlegbaren Vermutung als eine Einfuhr kommerziellen Charakters angesehen wird.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 69/169/EWG Art. 2 Abs. 1 ; Richtlinie 69/169/EWG Art. 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: