BVerwG - Beschluß vom 19.06.1997
8 B 128.97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BWGZ 1997, 547
ZKF 1997, 276
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2590/96

Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer, Differenzierung zwischen Spielapparaten in Gaststätten und solchen in Spielhallen

BVerwG, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 8 B 128.97

DRsp Nr. 2007/3792

Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer, Differenzierung zwischen Spielapparaten in Gaststätten und solchen in Spielhallen

Hinsichtlich des Differenzierungsgebotes für kommunale Steuersatzungen ergibt sich, daß eine steuerliche Differenzierung zwischen Spielapparaten in Gaststätten und solchen in Spielhallen nur dann geboten ist, wenn in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung Spielhallen vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,