BVerwG - Beschluß vom 26.09.2007
9 B 12.07
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1218/05
VG Stuttgart, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2468/04

Steuerrecht - Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

BVerwG, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 9 B 12.07 - Aktenzeichen 10 B 70.06

DRsp Nr. 2007/19179

Steuerrecht - Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

»1. Der in einer Vergnügungssteuerssatzung für Gewinnspielautomaten verwendete Stückzahlmaßstab weist nicht den durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, wenn die Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (wie Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38). 2. Um diese Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu ermitteln, bedarf es nicht der Daten von jeweils mehr als 50 % der Spielstätten, der Betreiber und der Geräte. Dem Tatsachengericht ist bei der Ermittlung vielmehr ein weit gesteckter Rahmen der Beweiswürdigung eröffnet.«

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.