FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1997
3 K 7548/92 V
Normen:
BGB § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BewG § 110 Abs. 1, § 111 Nr. 7b, Nr. 8; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Steuerrecht: Vermögensteuer auf aus Schmerzensgeld erworbene Wertpapiere

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 3 K 7548/92 V

DRsp Nr. 2009/8423

Steuerrecht: Vermögensteuer auf aus Schmerzensgeld erworbene Wertpapiere

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) unterliegt der Steuerpflichtige mit seinem Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 BewG) der Vermögensteuer. Die dem Kläger gehörenden Wertpapiere rechnen bewertungsrechtlich zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG. 2. Eine Regelung dahingehend, daß ein nach § 847 BGB [§ 253 Abs. 2 BGB] zum Ausgleich immaterieller Schäden infolge Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahltes Schmerzensgeld oder mit Hilfe eines Schmerzensgeldes angeschaffte Vermögenswerte von der Vermögensteuer befreit sind, existiert nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BewG § 110 Abs. 1, § 111 Nr. 7b, Nr. 8; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger mit an ihn geleistetem Schmerzensgeld erworben hat, der Vermögensteuer unterliegen.